|
Der Polizeipräsident in Berlin
Stab des Polizeipräsidenten
Berlin, den 26.09.2001
Geschäftszeichen St 4 - 03920/1662
In der Verwaltungsstreitsache
Martin Kliehm ./. Land Berlin
VG 1 A 273.01
Verwaltungsgericht Berlin, 1. Kammer
wird beantragt, die Klage
abzuweisen
Begründung:
Die Verfügung vom 13. Juli 2001, Az.: 07702140701 in der Form und mit dem abgeänderten Inhalt, die sie durch die Zurücknahme eines Teils der Auflagen per Fax vom 13. Juli 2001 erhalten hat, war nicht rechtswidrig.
Von einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne des § 14 I VersG ist dann auszugehen, wenn der drohende Schadenseintritt so nahe ist, daß er jederzeit, unter Umständen sofort, eintreten kann (Dietel/ Gintzel/ Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, § 15, Rdnr. 24).
Soweit der Kläger rügt, es habe keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgelegen, da kein Schutzgut genannt worden sei, kann nur nochmals darauf verwiesen werden, daß die unmittelbare Gefährdung dadurch gegeben war, daß sich die Demonstration durch die Mitführung von Ghettoblastern und elektronischen Musikinstrumenten genau in das verwandeln würde, was dem Kläger unter dem Demonstrationsbegriff gerade nicht gestattet war. Es war insofern eine Verletzung des Art. 8 GG i.V.m. § 14 I VersG zu befürchten bzw. eine dem Gesetz widersprechende Inanspruchnahme von Grundrechten. Dies wurde auch vom Verwaltungsgericht Berlin in dieser Weise beurteilt (VG 1 A 231.01).
Auch hier hätte die äußere Gesamtbetrachtung einen Schluß auf eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG nicht zugelassen.
Die Annahme eines gemeinsamen Zwecks wäre sogar noch mehr in den Hintergrund getreten. Die Konzentration auf das eigene Radio schafft keine Gemeinsamkeit. Das visuelle Element, welches die Mittelfreiheit bekunden sollte, wäre durch die Musikbeschallung wiederum nur unbedeutender Nebeneffekt gewesen.
Die Ankündigung durch den Radiosender Fritz: "Fritz macht die Fuck Parade im Radio" läßt eindeutig die Fuck Parade lediglich mit anderem Erscheinungsbild erwarten.
Eine Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch das Verbot der Mitnahme von Radiogeräten lag nicht vor. Art. 8 GG ist ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 II GG. Dieser zielt nämlich gerade nicht gegen die Äußerung von Meinungen, sondern auf die Eröffnung der Möglichkeit kollektiver Meinungskundgabe ab. Ebenso war die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da eine Einschränkung nur bezüglich der ansonsten mitgeführten Radiogeräte und lediglich während der Zeit der Demonstration bestand.
Die Verfügung von Auflagen war somit rechtmäßig und notwendig, um einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken.
Im Auftrag
gez. Tölle
|