Fuckparade 2001

14 july 2001 @ berlin.de  •  5 jahre hateparade


Frankfurt am Main, den 13. August 2001

Verwaltungsgericht Berlin
1. Kammer
Kirchstraße 7
10557 Berlin


Klage

des Martin Kliehm, alias DJ Trauma XP, 60314 Frankfurt,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Bock, Gelbehirschstraße 12, 60313 Frankfurt am Main -

gegen das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten, Versammlungsbehörde, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin,

wegen der Nichtannahme bzw. der Versagung der Annahme der Anmeldung der "Fuckparade/ Hateparade 2001" für den 14. Juli 2001 vom 19.03.2001 des Anmelders und hauptverantwortlichen Leiters, Herrn Martin Kliehm, nach dem Versammlungsgesetz


namens und in Vollmacht des Klägers beantrage ich,


festzustellen, daß die Verfügung des Beklagten vom 14.05.2001, Zeichen: LKA 521-07702/140701, rechtswidrig war.

Hilfsweise beantrage ich,

festzustellen, daß der Polizeipräsident in Berlin verpflichtet war, die mit Schreiben vom 19.03.2001 angemeldete "Fuckparade/ Hateparade" nach dem Versammlungsgesetz zu behandeln.


Zur Begründung führe ich aus:

Der Kläger wird durch die rechtswidrige Verfügung, bzw. der Nichtbehandlung seiner Demonstrationsanmeldung nach dem Versammlungsgesetz in seinen Grundrechten aus Art. 8 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG verletzt:


Zum Verfahrensablauf

Der Kläger, Herr Kliehm, hat mit Schreiben vom 19.03.2001 eine Demonstration "Fuckparade/ Hateparade" für den 14. Juli 2001 als hauptverantwortlicher Leiter angemeldet.

Die Fuckparade/ Hateparade sollte in Form eines Sternmarsches auf drei Routen zum Alexanderplatz führen, wobei neben erwarteten 10.000 Teilnehmern auch insgesamt etwa 50 Wagen erwartet wurden, von denen auch Musik gespielt werden sollte. Die Größe der Wagen war von Veranstalterseite auf maximal 7,5 t beschränkt, die Leistungsstärke der Lautsprecheranlagen auf maximal 15 KW.

Der Aufzug sollte um 14:00 beginnen, das Eintreffen der Züge am Alexanderplatz sollte 18:00-19:00 sein, Ende der Demonstration sollte um 24:00 sein.


Folgende Routen waren geplant:

Route 1: Startplatz Bunker, Albrechtstr., Reinhardtstr.;
Wegstrecke Reinhardtstr., Friedrichstr., Oranienburger Str., Monbijouplatz, Große Präsidentenstr., Hackescher Markt, Rosenthaler Str., Neue Schönhäuser Str., Münzstr., Memhardtstr., Alexanderplatz.

Route 2: Startplatz Mauerpark, Bernauer Str., Eberswalder Str.;
Wegstrecke Eberswalder Str., Kastanienallee, Schwedter Str., Schönhauser Allee, Rosa-Luxemburg-Str., Memhardtstr., Alexanderplatz.

Route 3: Startplatz Heinrichplatz;
Wegstrecke Oranienstr., Adalbertstr., Engeldamm, Schillingbrücke, Holzmarktstr., Stralauer Platz, Straße der Pariser Kommune, Karl-Marx-Allee, Alexanderplatz.


Nach dem ersten Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger und der Versammlungsbehörde am 09.04.2001 äußerte diese die Ansicht, es läge keine Versammlung nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 GG, § 14 VersG vor, da reine Redebeiträge, was zutreffend ist, nicht überwiegen, sondern Musik und Aktionen.

Es wurde vom Kläger am 18.04.2001 zunächst Widerspruch gegen eine mögliche mündliche Verbotsverfügung eingelegt, der Widerspruch wurde mit Schreiben vom 10.05.2001 begründet.

Mit Bescheid AZ LKA-521-07702/140701 vom 14.05.2001 verneinte der Polizeipräsident die Entgegennahme und Bestätigung der geplanten "Fuckparade/ Hateparade 2001" als Anmeldung einer Versammlung nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde angeordnet.

Gegen diesen Bescheid wurde namens und in Vollmacht des Klägers am 21.05.2001 Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt, mit Schreiben der Behörde vom 25.05.2001 erklärte diese unter Verweis auf die Begründung im Bescheid vom 15.05.2001, daß nicht abgeholfen werde.

Ein Widerspruchsbescheid ist nicht ergangen.

Im Eilverfahren hat der Kläger keinen einstweiligen Rechtsschutz erreichen können.

Die Fuckparade ist nicht durchgeführt worden. Es wurde am 12.07.2001 vom Kläger eine Demonstration gegen Einengung des Versammlungsbegriffs angemeldet und am 14.07.2001 durchgeführt.

Der Kläger stand der Versammlungsbehörde im Rahmen von Kooperationsgesprächen seit der Anmeldung der Versammlung jederzeit zur Verfügung.


Zur Begründetheit der Klage

Die Fuckparade/ Hateparade fällt als politische Demonstration unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 14 VersG.


1. Themen der Fuckparade/ Hateparade

Die Fuckparade/ Hateparade hatte gemäß Anmeldung vom 19.03.2001 und der Flyer (Handzettel/ Flugblätter, die Ende Juni fertig gestellt wurden), sowie der an den Wagen anzubringenden Transparente (Banner) die folgenden Themen/ Forderungen zum Inhalt:

  • Keine Zensur durch Kommerz,
  • Keine Behörden-Schikanen mehr, Service statt Razzien, (insbesondere gegen die Schließung des "Bunker" und des Kulturhauses "Im Eimer")
  • Keine Party ist illegal,
  • Leben statt Hauptstadtwahn/ Lebenswerte Städte statt Hauptstadtwahn,
  • Love Parade nie wieder als Pseudo-Demo, vollständige Aufdeckung der Finanzen von Love Parade GmbH und ihrer Subunternehmen,
  • Love Parade raus aus dem Tiergarten.

Auch bezog sich die angemeldete Demonstration inhaltlich auf die Themen der vorhergegangenen Demonstrationen der Fuckparade/ Hateparade 12.07.1997, 11.07.1998, 10.07.1999, 08.07.2000. (Hierzu im Einzelnen auch: http://www.fuckparade.de)

Es wird der Kläger, wie auch auf der o.g. Internetseite einsehbar, zitiert:

"Auf der Fuckparade/ Hateparade sind Musikstile vertreten, die nicht vom massenkonsumier- und vermarktbaren Mainstream diktiert werden, sondern nicht kommerzielle, von den Teilnehmern gelebte, ohne kommerzielle Interessen verfolgte Stile der elektronischen Musik und des Punkrocks; diese Musikstile sind zugleich Ausdruck der Lebensart und des Lebensgefühls dieser Subkulturen, sie sind keine bloße Freizeitbeschäftigung, sondern Geisteshaltungen.

Diese subkulturellen Minderheiten werden gerade in Berlin immer weiter aus ihren angestammten urbanen Wohn- und Lebensgebieten verdrängt, ihre Sozialisationsräume werden zerstört. (Zur Bedeutung dieser s.g. "Dritten Orte" vgl. Ray Oldenburg: The Great Good Place, 3. Aufl. 1999). Die kommerzielle Vermarktung eines weiten Teils des Techno, wie sie gerade durch die Love Parade mit ihrem monopolistischen Repräsentationsanspruch "des Techno" dargestellt wird, sowie die städteplanerische Entwicklung führen dazu, daß diese Minderheit mit ihrer Musik und Lebensform behindert wird, da mangels finanzieller Ressourcen und auch der bewußten und gewollten Verneinung von Kommerzialität, wie zum Beispiel der Ablehnung von Werbungssponsoring, keine Räume, Locations etc. für diese Minderheit zur Verfügung stehen, was zur Segregation führt.

So wird städteplanerisch in Berlin nicht darauf geachtet, den Lebensraum für Minderheiten zu erhalten oder zu schützen, sondern es erfolgt eine Verdrängung aus gesamten Vierteln, indem diese Viertel städteplanerisch verändert werden für eine Zielgruppe, die sich durch hohe finanzielle Mittel und kommerzielle kulturelle Interessen auszeichnet. Dadurch wird der Raum für Eigenheit und Vielfalt gewachsener urbaner gesellschaftlicher Minderheiten, die die Subkultur darstellen, welche Triebfeder und Keimzelle der Hochkultur ist, systematisch zerstört."

"Einhergehend mit dem radikalem Wandel durch städtebauliche Konzeption wird der Wandel der Viertel darüber gestützt und vorangetrieben, daß private Sicherheitsdienste engagiert und Videokameras installiert werden, was dazu führt, daß der Öffentliche Raum, der zur Kommunikation und Verwirklichung von Lebensvorstellungen zur Verfügung steht, als solcher nicht in diesem Sinne wahrgenommen wird, da die Bürger der ständigen Kontrolle ihres zulässigen Handelns ausgesetzt sind."

"Die Fuckparade/ Hateparade wendet sich gegen die Verdrängung der kulturellen und politischen Betätigungs- und Ausdrucksform dieses "Untergrunds" und gegen die Zerstörung des Öffentlichen Raumes."

"Zusammentreffen und Parties, die mangels finanzieller Möglichkeiten nicht in angemieteten Räumen stattfinden können, sondern auch unter freiem Himmel oder in Industrieruinen, werden nicht geduldet, sondern sofort aufgelöst, ohne daß der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden beachtet wird, da die Art der Lebensform nicht in die "neugestalteten" Viertel zu passen scheint. Die Bedeutung für das Leben der Menschen dieser Subkultur, ihre Innovationskraft und das Potential zur Erschließung von neuen Räumen für eine lebendige Kultur wird somit verkannt."

"So wendet sich die Fuckparade/ Hateparade exemplarisch auch gegen die Schließung des von der Ordnungsbehörde lange Zeit tolerierten "Bunker" (ein leer- und freistehender Bunker aus dem 2. Weltkrieg in Berlin Mitte, Albrechtstraße, Ecke Reinhardtstraße) als Veranstaltungsort des unkommerziellen Techno, als Übungsraum und als Versammlungsortsangebot für andere Minderheiten, der aus Gründen der Nähe zum Regierungsviertel, der "Neuen Mitte" Berlins, nicht aus Gefahrenabwehrgründen geräumt worden ist." Gleiches gilt für das am 03.07.2001 geräumte Kulturhaus "Im Eimer" (ein seit 1990 bestehendes alternatives Kulturzentrum in der Rosenthaler Straße in Berlin-Mitte). (Themen der Demonstration u.a.: Leben statt Hauptstadtwahn/ Keine Zensur durch Kommerz/ Keine Party ist illegal)

"Die Fuckparade/ Hateparade wendet sich daneben zudem gegen die Unterwanderung von bestimmten Musikstilen durch Rechtsradikale; unterwandert wird gerade elektronische Musik, EBM, Industrial, Dark Wave, Gothic, Techno und auch Punkrock. Von Zielen und Inhalten des rechtsradikalen Gedankenguts distanziert sich die Hateparade/ Fuckparade ausdrücklich und warnt vor der Gefahr, daß rechtsradikale Gruppierungen Musikveranstaltungen durchführen, um indirekt für ihr Gedankengut anzuwerben. (Vgl. laufende Untersuchung des Archivs der Jugendkulturen e.V. Berlin zu diesem Thema http://www.jugendkulturen.de)." (Thema: Gegen Nazis)

"Auch wendet sich die Fuckparade/ Hateparade gegen die Sinnlosigkeit der Selbstinszenierung der Love Parade, die aus einer wirklichen Demonstration zum umweltgefährdendem Karneval mutiert ist und dabei von Veranstalterseite rein kommerzielle Zwecke verfolgt, dabei aber den Schutz als Demonstration genießen möchte. Die Fuckparade/ Hateparade wendet sich auch gegen die "Händel mit der Gerechtigkeit" zwischen Senat und Love Parade, bei denen das Land Berlin aus eigenen finanziellen Motiven heraus eine Sondernutzungserlaubnis verspricht und den Profit der Love Parade durch öffentliche Mittel zusätzlich unterstützt." (Thema: Love Parade raus aus dem Tiergarten)


2. Zur Demonstrationseigenschaft der Fuckparade/ Hateparade im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VersG

a) Zur Anmeldungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG bezeichnet das Zusammenkommen mehrerer Menschen zu gemeinsamer Zweckverfolgung, wobei eine Mehrheit von Personen nur dann eine Versammlung darstellt, wenn sie den Zweck der Bildung oder Äußerung von Meinung verfolgt und dieser gemeinsame Zweck die Anwesenden verbindet (BVerfGE 82, S. 34 ff., S. 38).

Meinung im Sinne der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG sind Ansichten, Auffassungen, Überzeugungen, Wertschätzungen, Stellungnahmen zu allen möglichen sachlichen Gegenständen und Personen, gekennzeichnet durch das Dafürhaltens und Meinens (BVerfGE 30, S. 336 ff., S. 352).


Die Fuckparade/ Hateparade verbindet den Zweck der Bildung und Äußerung von Meinung:

Die oben dargestellten politischen Meinungen und Forderungen der Teilnehmer sollten durch die Musik und konkrete Aktionen als gleichzeitige Form und Aussage ausgedrückt werden und haben eine funktionale Bedeutung:

So ist die Musik, die von den Wagen gespielt werden sollte, zugleich Inhalt der Meinungsäußerung als auch immanentes Mittel der Meinungsäußerung. Die Teilnehmer machen durch die gemeinsame Streckenbegehung und die zu spielende Musik auf die Bedrohung ihrer Musik und Kultur als Minderheit und die Berliner Mißstände hinsichtlich der Verdrängung von Subkultur aufmerksam. Es handelte sich hierbei um eine geistige Auseinandersetzung und die Vermittlung geistiger Inhalte.

Ähnlich wie bei Demonstrationen des Bauernverbandes, von Taxi- oder Fernfahrern mit Traktoren, Taxen oder LKW sollten hier die Elemente der bedrohten Sub- und Clubkultur - DJs und Live-Künstler, durch Musik - als Inhalt wie auch Mittel zur Meinungsäußerung eingesetzt werden, um eine öffentliche Wahrnehmung und eine Diskussion über die städtebaulichen und politischen Ursachen einer Verdrängung sowie der gesellschaftlichen Bedeutung dieser Minderheiten zu bewirken. (Themen der Demonstration u.a.: Leben statt Hauptstadtwahn/ Keine Zensur durch Kommerz/ Keine Party ist illegal)

Die mit der Musik verbundenen Sprechgesänge der rappenden MCs (Sprechsänger) sowie eingesampelte Textpassagen der verschiedenen gespielten Tracks (Musikstücke) stellen die Thematik der Demonstration darüber hinaus wörtlich dar.

An den Wagen sollten sich zumeist seitlich und auch vorne optisch sichtbar Transparente (Banner) befinden, die die Themen nochmals schlagwortartig wiedergegeben hätten.

Die sich fortbewegende Art der Durchführung der Versammlung stellt eine Okkupation oder Rückgewinnung des Öffentlichen Raumes trotz/gegen Verdrängung und Überwachung dar. (Themen der Demonstration u.a.: Leben statt Hauptstadtwahn/ Keine Zensur durch Kommerz/ Keine Party ist illegal)

Die (Wagen-) Routen der Versammlung sind gewählt worden, so daß sie durch die am meisten vom Wandel betroffenen Stadtviertel und an den Locations/Clubs entlang führt, deren städtebauliche Veränderung für die dort gewachsene Subkultur, zu der auch der nicht kommerzielle, authentische Teil des Techno gehört, durch die steigenden Mieten und den oben benannten radikalen Wandel bedroht werden. Insbesondere sollte der Zug an kommerziellen und unkommerziellen Veranstaltungsorten elektronischer Musik und von Punkrock-Konzerten vorbeiführen.

Der Getränke"verkauf" bzw. -"kauf" von Musikwagen heraus stellt allgemein erkennbar als Gegenbeispiel zur Love Parade dar, wie der generelle Müll auf Demonstrationen und auch auf der Love Parade umweltfreundlich durch Pfand vermieden werden kann und prangert durch den bewußten Selbstkostenpreis die Kommerzialität der Love Parade, insbesondere ihre Vermarktung an. Auch wendet sie sich direkt gegen die "Geschäftspraktik der Love Parade, dem Personal der Berliner Reinigungsbetriebe Uhren zu schenken, um Unmut zu vermeiden, statt umweltfreundliche Lösungen für die Allgemeinheit anzubieten". (Thema: Love Parade raus aus dem Tiergarten)

Die Abschlußkundgebung sollte auf dem Alexanderplatz erfolgen, da hier der Sitz der Firma Love Parade Berlin GmbH ist, der "Vermarktungsgesellschaft" der Love Parade. Die Wahl dieses Ortes erfolgte als direkter Ausdruck "gegen die Kommerzialisierung des Techno, dargestellt durch die Love Parade". (Themen der Demonstration u.a.: Leben statt Hauptstadtwahn/ Keine Zensur durch Kommerz/ Keine Party ist illegal/ Love Parade raus aus dem Tiergarten)

Die Wahl des 14. Juli erfolgte als direkter Ausdruck gegen die Love Parade, da dieses der bekannte alljährliche Veranstaltungstag (zweites Juliwochenende) der Love Parade in Berlin ist/war. (Themen der Demonstration u.a.: Keine Zensur durch Kommerz/ Love Parade raus aus dem Tiergarten)

Zugleich sollten im Laufe der Durchführung, und wurden im Vorfeld, insgesamt 30.000 Flyer (Handzettel/Flugblätter) an Passanten verteilt werden, auf denen die o.g. Themen bzw. Inhalte und Forderungen nochmals schriftlich wiedergegeben sind und auch auf die Internetseite www.fuckparade.de verwiesen wird, die weiteres Material und Linksammlungen zu den Themen der Demonstration vorhält sowie eine Mailingliste zur Diskussion anbietet.

Im Vorfeld der Demonstration wurde die Presse umfangreich informiert und der Demonstrationsaufruf über Flyer und das Internet mit detailierten Hintergrundinformationen verbreitet, um eine breite Öffentlichkeit über die Anliegen der Demonstration zu informieren und für die Themen zu sensibilisieren.


Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur sind vielfältige Formen des gemeinsamen Verhaltens geschützt.

Gegenstand, Inhalt und Mittel der Meinungskundgabe sind beliebig, ansonsten würden auch Schweigemärsche, Mahnwachen, Mahnfeuer, Menschenketten etc. als Demonstration ausscheiden (vgl. Kunig, in: v. Münch/ Kunig, GG-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 8 GG Rdnr. 14; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar, Bd. 1, Art. 1-19, 1996, Art. 8 GG, Rdnr. 14; Kloepfer, in: Isensee/ Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI - Freiheitsrechte, 1989, § 143, Rdnr. 24).

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Brokdorf-Beschluß ausgeführt, daß Art. 8 GG Versammlungen und Aufzüge als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung schützt; auch physische Mittel können durch eine nonverbale Ausdrucksform Meinungen kollektiv sichtbar machen (BVerfGE, 69, S. 315 ff., S. 343, Sitzdemonstrationen). Eine verbale Ausdrucksform ist nicht Schutzvoraussetzung (BVerfGE 87, S. 399 ff., S. 406).

Gerade der Einsatz nichtgeistiger Mittel ermöglicht die in der politischen Auseinandersetzung besonders für sonst einflußlose Minderheiten geforderten realen Wirkungschancen (vgl. BVerfGE 69, S. 315 ff., S. 347).

Die Kommunikationschancen des "Auf-sich-aufmerksam-machens", des "Gehörtwerdens", der Aufruf an die Allgemeinheit zur Stellungnahme in einer politischen Auseinandersetzung sind gerade von der Wahl der Mittel abhängig, diese Mittel bestimmen in besonderem Maße die Möglichkeit der Einwirkung auf die Öffentlichkeit.

Die Meinungsäußerung der Hateparade/ Fuckparade wird anders als bei der Love Parade verständlich durch die Musik im Zusammenwirken mit den anderen Meinungskundgabeelementen artikuliert, wobei die Musik auch als Mittel die realen Wirkungschancen des "Gehörtwerdens" der Hateparade/ Fuckparade erst ermöglicht.


Auch hat die Fuckparade/ Hateparade nicht den Charakter einer ungeschützten Ansammlung:

Eine Ansammlung von Menschen liegt vor, wenn ein Zusammenkommen vorliegt, das zwar der Verfolgung gleicher Zwecke dienen kann, bei der es aber an der innerlichen Verbindung im Hinblick auf die Zweckverfolgung als einer gemeinsamen fehlt (vgl. BVerwGE 56, 63 ff., S. 69).

So werden rein unterhaltende, insbesondere kommerzielle Veranstaltungen nicht als Demonstrationen angesehen, weil der verbindende Zweck im Konsumieren und nicht im Teilhaben liegt (Herzog in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Band I, Art. 8 GG, Rdnr. 51).

Wobei auch eine Gruppenbindung im gemeinsamen Konsumieren bestehen kann, ähnlich wie bei Fußballfans in einem Stadion, der verbindende Zweck besteht hier jedoch im gemeinsamen vorrangigem Interesse des Spannungskonsums, was als Zweck im Sinne des Demonstrationsrechts nicht ausreicht.

Ebenso wird das Zusammenkommen bei dem Mauerfall in Berlin im November 1989 z.T. als Ansammlung eingestuft, da hier die freudige Neugier und der Wunsch, an einem geschichtsträchtigen Ereignis beobachtend (und feiernd) teilzunehmen im Vordergrund stehen, nicht aber eine gemeinsame Willensbekundung (v. Münch/ Kunig , a.a.O., Rdnr. 15).

Die Fuckparade/ Hateparade macht durch eine nonverbale und verbale Ausdrucksform die o.g. Meinung der gesamten Teilnehmer sichtbar, sie stellt eine kollektive Meinungskundgabe durch Musik und Aktionen dar. Die Musik ist dabei Inhalt und Mittel der Meinungsäußerung. (Daneben ist die Musik der Fuckparade/ Hateparade künstlerisches Ausdrucksmittel, Instrument und Artikulation der teilnehmenden DJs MCs und Live-Künstler.)

Die Fuckparade/ Hateparade hat keinen rein unterhaltenden oder überwiegend unterhaltenen Charakter und keine kommerziellen Interessen.

Soweit die Meinung vertreten werde, der gespielten Musik mit den eingesampelten und gesungenen Texten sei generell eine Meinungskundgabequalität abzusprechen, so ist das unzutreffend.

Das Merkmal der gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung darf nicht eng verstanden werden und muß auf die real vorkommenden Formen kommunikativer Entfaltung Rücksicht nehmen (Hoffmann-Riem; AK-GG, Art. 8 Rdnr. 13).

Musik ist nicht nur ein Träger von Gefühlsstimmungen, die ein Lebensgefühl auszudrücken vermögen, sondern kann, wie im vorliegenden Fall, darüber hinaus eine Meinungsäußerung sein. Von klassischen Klageliedern über Protestlieder bis hin zum modernen Rap-Gesang kann der Musik Meinungsäußerungsqualität und Meinungskundgabequalität zukommen.

Politische Texte haben auch in der aktuellen Musik eine Tradition:

Basierend auf dem politischem Reggae hat sich in den achtziger Jahren der politische Rap gebildet, der gesellschaftskritische Themen aufgreift. Der Rhythmus hierzu basiert auf "geloopten Samples", also kopierten Soundfragmenten, die in einer Endlosschleife gespielt werden.

In den neunziger Jahren entwickelte sich daraus eine politische Techno-Musik, die basierend auf Textsamples unterschiedlicher Art, wie Sprache, o.g. politischem Rap, z.T. auch Dialogfragmenten aus bekannten Filmen, diese Tradition der Gesellschaftskritik weiterführte.

(Allgemein: http://www.tu-chemnitz.de/phil/germanistik/sprachwissenschaft/leo/rap.html,
http://www.geocities.com/lekdrol/the-message.html,
http://www.public-enemy.com/lyrics/lyrics/hazy-shade-of-criminal.php,
http://protest.exit.mytoday.de/atariteenageriot/atr/futlyr.html#05,
http://protest.exit.mytoday.de/atariteenageriot/atr/60secs.html#11)

Ein Beispiel des oben beschriebenen politischen Musikstils, wie er auf der Fuckparade vertreten sein sollte, sind die Texte eines MCs (Rappers) des an der Fuckparade/ Hateparade teilnehmenden Soundsystems (also Musikerzusammenschlusses) "Freshflexa", die auf seiner Internetseite wiedergegeben und als Anlage beigefügt sind. (http://www.screenshine.net/freshflexa/cru_p.htm)

In diesen Fällen kann auch nicht zwischen der Musik und den Texten unterschieden werden, denn je nachdem mit welchen Tönen/ Klängen ein Text unterstrichen wird, können diese Meinungen zum Ausdruck bringen. Die so vermittelte Intension kann von einer Infragestellung bis zu einem Revolteaufruf reichen.

Der Musik der Fuckparade/ Hateparade kommt anders als der Musik der Love Parade Meinungsqualität zu.


Nach den o.g. Grundsätzen verstößt der Bescheid gegen Art. 8 Abs. 1 GG, Art 5 Abs. 1 GG.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG 1 S 11.01) stellt, wie bereits in seinem Beschluß zur "Weihnachtsparade" (NJW 2001, S. 1740 f.), zur Ermittlung einer gemeinsamen Meinungskundgabe auf die äußere sichtbare Erkennbarkeit des gemeinsamen Willens der Teilnehmer, ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu bringen, ab.

Die Fuckparade/ Hateparade hat die äußere sichtbare Erkennbarkeit der gemeinsamen Meinungskundgabe durch die oben beschriebenen Elemente (Abspielen von Musik mit eingesampleten Textpassagen und Sprechgesängen, MC Raps, Fortbewegung durch bestimmte Stadtviertel, Wagentransparente und Flyerverteilung, in optischer und akustischer Art.

Das Verteilen der Flyer ist weder die einzige Aktion mit Meinungskundgabequalität, noch tritt sie hinter den anderen Aktionen zurück.

Schon ohne Verteilung der Flyer ist die Fuckparade/ Hateparade für jeden an öffentlichen Fragen nicht völlig Uninteressierten als Demonstration erkennbar.

Die Verteilung der Flyer kann auch nicht als isoliertes Element im Rahmen einer möglichen Gesamtbetrachtung betrachtet werden, sie unterstützt den Demonstrationscharakter, indem sie Bezug zwischen der politischen Meinungsäußerung und der gewählten musikalischen Ausdrucksform verdeutlicht.

Darüber hinaus verweist der Flyer auf die Internetseite der Fuckparade/ Hateparade, auf der weitere umfangreiche Informationen bezüglich der Forderungen der Fuckparade/ Hateparade zu finden sind. Auch wird durch die Mailingliste auf der Internetseite zum weiteren Diskutieren aufgefordert.

Eine isolierte Betrachtung der Verteilung der Flyer im Rahmen einer Schwerpunktgewichtung ist nicht zulässig und widerspricht der Mittelfreiheit. Auch ein Schweigemarsch würde einen bloßen gemeinsamen Marsch darstellen, wenn beispielsweise die Transparente, die das Anliegen verdeutlichen, hinweg gedacht werden.

Auch ist eine Trennung von Mittel und Meinungsäußerung nicht sinnvoll durchführbar.


Die Fuckparade/ Hateparade ist kein musikalischer "Ableger" der Love Parade, der seine Musik alternativ zur Love Parade darstellen wollte oder will.

Die Love Parade hat in den ersten Jahren ein politisches Ziel verfolgt (gegen die Schließung von Technoclubs, Drogenrazzien etc.). Selbst wenn von Veranstalterseite die Love Parade bereits in den ersten Jahren der Love Parade zur Gewinnerwirtschaftung dienen sollte, so sagt das nichts über den Meinungskundgabewillen der Teilnehmer aus.

Eine "Abspaltung" des politischen Teils der Teilnehmer als Fuckparade/ Hateparade erfolgte, weil diese keinen Zusammenhang mit ihren Forderungen mehr sahen (vgl. FAZ vom 10.04.2001 sowie "Das Parlament" Nr. 22/23 vom 25.05.2001) und gleichzeitig die Love Parade versuchte, nichtkommerzielle Musikstile zu verdrängen.

Dieses geht auch aus den Flyern der Fuckparade/ Hateparade aus den Jahren 1997-2000 hervor, die als Anlage beigefügt sind, ebenso wie der diesjährige Flyer.

Der wohl gezogene Umkehrschluß des Oberverwaltungsgerichts, wegen einer Abspaltung von der Love Parade könne bereits keine Meinungskundgabe bezweckt sein, geht fehl.

(Der Wille, Inhalte und Aussagen vermitteln zu wollen, zeigt sich auch an der bewußten Beschränkung der Wagen- und Anlagengrößen der Fuckparade/ Hateparade, in der äußerlichen Differenzierung zu den Tiefladern der Love Parade.)

Daß die Fuckparade/ Hateparade darüber hinaus erkennbar keine "nichtssagenden Parolen" verbreitet, ist zudem durch die am 23.06.2001 durchgeführte Diskussionsveranstaltung mit Politikern in Berlin "Politik vs. Party" belegt, zu der die Fuckparade aufgerufen hatte. Die Diskussionsthemen stimmen mit den Themen der Fuckparade/ Hateparade überein.

So sind Thematik und die Forderungen der Fuckparade/ Hateparade darüber hinaus nicht bloß berlinspezifisch anzusehen, sondern entsprechen Reaktionen auf Tendenzen hinsichtlich gesellschaftlicher Fragen, die in mehreren Staaten diskutiert werden:

So ist exemplarisch das repressive Vorgehen gegen Parties/Veranstaltungen von Ravern gerade auch in Großbritannien, Frankreich und in anderen EU-Staaten zu nennen. Es wird hierzu auf das am 26. Juni 2001 in Frankreich gescheiterte Gesetzesvorhaben "Amendement antirave" des RPR-Parteiangehörigen Thierry Mariani und auf den in Großbritannien 1994 verabschiedeten "Criminal Justice Act" verwiesen, wonach Parties/ Raves für illegal erklärt und unter Strafandrohung verboten werden (vgl. Informationen unter http://free.underground-music.org und http://www.urban75.com/Action/Legal/cja.html).

Auch die Ausbreitung der Love Parade als "Demonstration" in andere Länder ist ein weiterer Aspekt der Thematik, die international diskutiert wird.

Die Meinungsäußerung der Fuckparade/ Hateparade ist ernsthaft und nachvollziehbar.


Wenn eine Erkennbarkeit des meinungsbildenden Elements zu fordern ist, so ist fraglich, wie diese ermittelt werden soll.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in seinem Beschluß OVG 1 S 11.01 vom 06.07.2001 auf die "Assoziation eines Außenstehenden im Regelfall" abgestellt.

Wie dieser Außenstehende im Hinblick auf das vom Oberlandesgericht angeführte Bewußtsein der Rechtsgemeinschaft beschaffen sein sollte, wird nicht ausgeführt.

Die Meinungsbildung der Fuckparade/ Hateparade bezieht sich auf Themen in nicht privaten Teilangelegenheiten der öffentlichen Fragen. Die Fragen von Subkultur und gerade der Technomusik-Subkultur sind ein Randbereich von Kultur und Politik, die dem in kulturellen und politischen Fragen nicht uninteressierten Bürger nicht fremd sind. (Es wird hierzu auf die zahlreichen vorgelegten Presseartikel in Bezug auf die Fuckparade/ Hateparade verwiesen und die sich allgemein mit diesem Thema auseinandersetzenden Artikel, die über Links von der Internetseite www.fuckparade.de einsehbar sind.)

Es müßte daher hinsichtlich der Qualität eines Beobachters, selbst wenn von diesem eine Art Unbefangenheit in Form von Neutralität gefordert werden soll, von einem normalen, an öffentlichen Fragen nicht völlig uninteressierten Bürger abgestellt werden, dessen Horizont sich nicht nur auf politische und kulturelle Hauptströmungen beschränkt, sondern auch in die Randbereiche von Politik und Kultur erstreckt.

Hinsichtlich zumindest dieses Beobachters läge in jeden Fall eine Erkennbarkeit der Meinungskundgabe der Fuckparade/ Hateparade bereits ohne Verteilung der Flyer vor, wie bereits ausgeführt.

Die Verteilung der Flyer während der Demonstration könnte, wenn man den Auffassungen des Oberverwaltungsgerichts folgt, die diesen in ihrer Form allein Meinungskundgabequalität zuspricht, zu einer Erweiterung der Erkennbarkeit auch für den in Kultur- und Politikfragen sowie in Staatsdingen völlig uninteressierten Beobachter führen, stellt somit eine "Übersetzungshilfe" für den uninteressierten Beobachter dar; auf diesen kann aber nicht abgestellt werden, da auf die tatsächlichen Kommunikationsformen, die zur Verständigung gewählt werden, abgestellt werden muß und damit nicht ein antiquiertes Verständnis von Kommunikation und Kommunikationsmittel zugrunde gelegt werden darf.

Hierbei ist auch davon auszugehen, daß durch die dargestellte Durchführung der Fuckparade/ Hateparade in Berlin bereits jedem Berliner durch die ironische und kritische Meinungsäußerung "Fuck (the Love) Parade / Love the Fuckparade" mit meinungstragendem Charakter aus sich heraus als Kritik an der kommerziellen Love Parade zu sehen ist und daher bereits ein genereller Erkennungswert des Meinungskundgabewillens zukommt.

Wobei nicht unterstellt werden darf, die Fuckparade/ Hateparade würde allein durch die Gegenhaltung zur Love Parade sich einen Demonstrationsstatus als Selbstzweck zusprechen wollen.


Der z.T. gegen die Love Parade als Versammlung vorgebrachte Einwand der Ansammlung greift für die Fuckparade/ Hateparade nicht:

Zwar sollen nach Ansicht des VG Hannover auch etwa die sogenannten "Chaostage" unter den Demonstrationsbegriff fallen, wenn die Teilnehmer das gemeinsame Anliegen verbindet, durch provozierendes Aussehen und Verhalten bürgerliche Ordnungsvorstellungen in Frage zu stellen und ihre eigenen Lebensstile dagegen zu setzen (VG Hannover, NVwZ-RR 1997, S. 623).

Teilweise wird in der Literatur bereits die gemeinschaftliche Inszenierung eines Lebensgefühls "Love Parade" unter den Demonstrationsbegriff subsumiert (Dietel/ Gintzel/ Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, Kommentar zum Gesetz über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953, 12. Auflage 2000, § 1 VersG, Rdnr. 19).

Unabhängig der beiden vorbenannten Ansichten ist die Grenze jedoch dann zu ziehen, wenn eine kollektive Selbstinszenierung vorliegt, deren Selbstzweck die aktuelle rein private Selbstinszenierung an sich ist, da hier ein Volksfest oder bezogen auf die "Love Parade" ein Karnevalsumzug und Volksmarsch moderner Herkunft vorliegt. (Vgl. hierzu auch Diskussion der Berliner Parteien, Berliner Zeitung vom 18.04.2001, http://www.BerlinOnline.de/wissen/berliner_zeitung/archiv/2001/0418/lokales/0017/index.html.)

Anders als bei der Love Parade ist der Zweck der Fuckparade/ Hateparade nicht die private Selbstinszenierung, sondern die kollektive Meinungskundgabe, die allgemein erkennbar ist.

Sinn und Zweck erschöpft sich bei der Love Parade, zum Teil selbst anders als bei den o.g. Chaostagen, in der bloßen Herbeiführung eines konkreten Lebensgefühls (ähnlich Deger, Sind Chaos-Tage und Techno-Paraden Versammlungen?, NJW 1997, S. 923 ff., S. 924), nicht in der Darstellung eines geforderten Lebensraumes zur Verwirklichung eines bestehenden Lebensgefühls.

Das grundsätzliche "Motto" der Love Parade, welches zum Ausdruck bringt, friedlich zu sein trotz Massenaufkommens von Menschen, ist keine Meinungsäußerung, die unter den Schutz des Demonstrationsrechts fällt, sondern beschreibt nur die Voraussetzungen des Schutzes hinsichtlich der Mittel, nämlich gemeinsam und friedlich zu sein. Eine darüber hinausgehende Meinungsäußerung besteht jedoch nicht, da sich diese somit darin erschöpft, sich selbst als Demonstration zu bezeichnen, Ein Meinungskundgabewillen und insbesondere welcher Meinung dieser sein soll, ist nicht ersichtlich (so auch das VG Berlin, Beschluß vom 28.06.2001, AZ VG 1A 195.01).

Auch das nunmehr dieses Jahr "erweiterte Motto" der Love Parade "Join the Love Republic" hatte keinen Inhalt, der eine Versammlung kennzeichnet, sondern zählt weiterhin nur die zulässigen Mittel auf. So bezeichnet sich die Love Parade ausdrücklich als Feiertag. Dieser ist aber keine Demonstration, da der verbindende Zweck in Form einer gemeinsamen Zweckerreichung fehlt, da es den Teilnehmern um das Zusammenkommen und -bleiben mit Personen geht, eine Außenwirkung, die über die reine Selbstinszenierung hinaus geht, nicht stattfindet.

Die Love Parade hat daher auch einen rein unterhaltenden Charakter, ähnlich einem Freiluftkonzert, zumal die Veranstalter Wagen, die sich anmelden, direkt auswählen, die Teilnehmer den Wagenzug von außen betrachten und insbesondere die Love Parade ein kommerzielles Angebot an die "Sponsoren" darstellt, Werbeflächen, Vermarktungs- und Übertragungsrechte gegen Entgeltzahlung zur Verfügung zu stellen und hieraus Gewinne abschöpft.

Auch dieses war politisches Thema der Fuckparade/Hateparade (s.o.: Keine Zensur durch Kommerz/ Love Parade raus aus dem Tiergarten; vgl. Pressemitteilung des Klägers vom 10.07.2001 auf dessen Internetseite http://www.bembelterror.de/fuckparade/2001/fp2001_news_trauma_0710a.html).

Der wesentliche äußere Unterschied zwischen der Love Parade und der Fuckparade/ Hateparade besteht darin, daß die Rede auf der Love Parade und ihr Motto das Gepräge als reine Feier in einer Gesamtbetrachtung nicht zu ändern vermögen, es aber bei der Fuckparade/ Hateparade in der Gesamtbetrachtung aller Elemente zu der äußeren Erkennbarkeit als Meinungskundgabe in der gesamten Durchführung kommt, selbst würde man einzelnen Elementen an sich die Meinungskundgabequalität absprechen.


Der Kammerbeschluß 1 BvQ 28/01 des Bundesverfassungsgerichts im Eilverfahren steht dem nicht entgegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Kammerbeschluß hinsichtlich der Eilverfahren der Fuckparade und der Love Parade ausgeführt, daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, die rechtliche Beurteilung danach zu richten, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist oder ob der Spaß-, Tanz- oder Unterhaltungswert im Vordergrund steht.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Demonstrationseigenschaft der Fuckparade und der Loveparade erfolgte nicht, es wurde ausdrücklich auf die Klärung der Einordnung im Hauptsacheverfahren verwiesen.

Hinsichtlich des inneren Unterschieds wird darauf hingewiesen, daß die Teilnehmer der Fuckparade/ Hateparade zwar auch ohne die beschreibende/ betroffene Musik die Meinungskundgabe allein durch Flyerverteilung kundgeben könnten und es auch würden, es würde aber keinen Außenstehenden interessieren.

Die realen Wirkungschancen des Einwirkens auf die Öffentlichkeit, mit denen die Mittelfreiheit vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 69, S. 315 ff., S.347) argumentativ unterstrichen wurde, würden nicht gegeben sein. Die Wirkung der Meinungskundgabe ohne die Verstärkung durch Addition von Elementen fiele fort.

Selbst würde unterstellt werden, daß ein Teil der Teilnehmer nur wegen des Musikkonsums teilnehmen würden, so wäre das unschädlich, da eine Trennung dieser Teilnehmer wie bei anderen Demonstrationen nicht möglich ist (so auch VG Berlin VG 1A 166.01)

Bei der Love Parade ist dieses umgekehrt nicht vorstellbar.


b.) Zur Durchführungsfreiheit

Der Schutz des Grundrechts des Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt, wobei gerade auch einer fortbewegenden Versammlung Schutz nach Art. 8 Abs. 1 GG zukommt (BVerfGE 69, S. 315 ff., S. 343).

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem o.g. Brokdorf-Beschluß die Gestaltungsfreiheit aus Art. 8 GG nicht nur auf die an der physisch-räumlichen Dimension orientierten Kriterien von Ort, Zeit und Form, sondern auf den Inhalt der demonstrativen Aussage bezogen (a.a.O., S. 343), auch hat das Verfassungsgericht in seinem Beschluß vom 07.04.2001 (BVerfG, 1 BvQ 17/01) ausgeführt, daß nicht strafbare Äußerungen nicht Anlaß für die Beschränkung einer Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG sein können.

Da Inhalt und Form der Meinungsäußerung wie oben erläutert bei der Fuckparade/ Hateparade nicht trennbar sind, wird darauf hingewiesen, daß gerade das generelle Verbot der Musik oder eine unverhältnismäßige Einschränkung die Meinungsfreiheit faktisch unzulässig beeinträchtigen würde, wie dieses auch bei völliger "Umleitung" der gewählten Wagenroute der Fall gewesen wäre.


Die Fuckparade/ Hateparade fällt daher als politische Demonstration unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VersG.


Zur Zulässigkeit:

Unabhängig davon, ob es sich bei der statthaften Klageart um eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder ein Feststellungsklage (vgl. BVerwGE 109, 203 ff., NVwZ 2000, S.63 ff. S.67) handelt, ist die Zulässigkeit gegeben.

Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Klage kann offenbleiben, ob diese - entsprechend der bisher ganz überwiegenden Auffassung - aus einer entsprechenden Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO folgt (so noch BVerwG, Urteil v. 23. März 1999, NVwZ 1999, 991 und BVerfG, Beschluss v. 20. Juli 2000, 1 BvR 1245/00), oder ob die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die Annahme einer Regelungslücke bei Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung ausschließt (wohl dazu tendierend BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999, NVwZ 2000, 63), da die (weiteren) Voraussetzungen einer solchen "speziellen Feststellungsklage" letztlich dem § 43 VwGO zu entnehmen sind (BVerwG a.a.O.).

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides.

Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben, da die begehrte Entscheidung des Gerichts geeignet ist, die rechtliche Stellung des Klägers zu verbessern.

Der Kläger beabsichtigt, die Fuckparade wie beschrieben so bald wie möglich, spätestens im Jahr 2002 durchzuführen. Er wird durch die vom Polizeipräsidenten angenommene Erlaubnisbedürftigkeit in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG beeinträchtigt.

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 besteht auch aufgrund Wiederholungsgefahr.

Ein ähnliches Handeln des Polizeipräsidenten Berlin ist zu besorgen: Bei der Versammlung handelt es sich um die jährliche Fuckparade, die auch als Gegenveranstaltung zur jährlichen Love Parade in Berlin, gleichwohl, ob die Love Parade als Demonstration oder Volksfest stattfindet, durchgeführt wird.

Auch ist der Kläger Initiator verschiedener Initiativen aus der Musikszene, die sich vor allem mit der Frage des Rechts auf Nutzung öffentlicher Räume und den Fragen der Verdrängung bzw. Kriminalisierung von Raves (Technoparties) auseinandersetzt und rechnet angesichts der weiteren Auseinandersetzungen auch in Berlin (fortschreitende städteplanerische Entwicklungen in Berlin, insbesondere Berlin Mitte und hiermit verbundene Segregationswirkungen auch hinsichtlich des ursprünglichen Techno, Schließung des Kulturhauses "Im Eimer", Kündigung des Veranstaltungszentrums "Maria am Ostbahnhof") mit ähnlichen Konfliktsituationen bei Demonstrationen, bei denen Musik Mittel der Meinungsäußerung und Meinungsäußerung an sich ist, bei denen er gleiches Handeln befürchten muß.

Dieses zeigt sich zudem an weiteren Verfügungen des Beklagten in Berlin, wie z.B. im Rahmen der Durchführung des Carneval Erotica sowie der geplanten Skater-Demos der Jusos Spandau und der "Berlinparade", die nur unter mitteleinschränkenden Auflagen als Demonstration behandelt wurden bzw. werden sollen, wobei zur Begründung jeweils auf den Kammerbeschluß des BVerfG verwiesen wird.

(vgl. hierzu: http://www.berlinparade.de,
http://www.jusos-spandau.de,
http://www.BerlinOnline.de/wissen/berliner_zeitung/archiv/2001/0809/lokales/0084/index.html,
http://195.170.124.152/archiv/2001/08/08/ak-be-5510700.html,
http://www.das-parlament.de/29-2001/html/suche_anzeigen_text.cfm?ID=6213,
http://www.taz.de/pt/2001/08/14/a0206.nf/text)

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch anerkannt, daß ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs.4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz es erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1999, NVwZ 1999, 991 m.w.N.). In Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe muss der Betroffene auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären lassen können, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.

So liegt es hier, weil der Kläger Anmelder einer geplanten Demonstration war und er aus Zeitgründen lediglich um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen konnte, der ungeachtet der auch im Eilverfahren gebotenen Prüfungsdichte (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 ff. , S. 364) ein Hauptsacheverfahren nicht ersetzen kann. Dies gilt hier um so mehr, als den Gerichten innerhalb der bis zum geplanten Beginn der Veranstaltung verbleibenden Zeit allein die Auswertung des Beteiligtenvorbringens und der vorgelegten Unterlagen möglich war.

Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Eintritt der Bestandskraft erledigten Verwaltungsakts ist nicht an die für eine Anfechtungsklage vorgesehene Frist des § 74 Abs. 1 VwGO oder - im Falle unzureichender Rechtsmittelbelehrung - des § 58 Abs. 2 VwGO gebunden (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999, NVwZ 2000, 63).

Der Kläger hat ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Es wird angeregt, die Akten des Eilverfahrens VG Berlin, 1 A 166.01, OVG Berlin 1 SN 53.01, OVG Berlin 1 S 11.01; BVerfG 1 BvQ 28/01 zuzuziehen.


Bock
Rechtsanwältin